• 3. Juli 2025
  • Prävention

Brandschutzgesuch: Feuerungen, Wärmepumpen und Energiespeicher im Fokus

Wer eine Feuerungsanlage oder ein spezielles Energiespeichersystem plant, muss verschiedene brandschutztechnische Anforderungen beachten. Je nach Art, Leistung und Standort der Anlage gelten unterschiedliche Zuständigkeiten. Mit der Revision der Brandschutzverordnung im Jahr 2022 wurden die Regelungen und Schwellenwerte für die kantonale Zuständigkeit im Brandschutz angepasst.

Damit Sie Ihr Brandschutzgesuch zielgerichtet einreichen können, fassen wir die wichtigsten aktuellen Vorgaben für gewerbliche, industrielle und standardisierte Feuerungsanlagen, Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln sowie für spezielle Energiespeichersysteme zusammen. Ihre sorgfältige Vorbereitung unterstützt eine zügige Bearbeitung Ihres Gesuchs.

Feuerungsanlagen

Für gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW ist eine kantonale Brandschutzbewilligung erforderlich. Die Zuständigkeit liegt bei der Aargauischen Gebäudeversicherung. Diese Anlagen zeichnen sich durch einen hohen Grad an Individualisierung aus und unterliegen daher besonderen Anforderungen.

Alle übrigen Feuerungsanlagen sind in der Regel standardisierte und nach harmonisierten Normen geprüfte Produkte. Diese Anlagen verfügen über eine Europäische Technische Bewertung (ETA) oder gar eine Anerkennung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und können gemäss den Angaben der Hersteller eingebaut und betrieben werden. Die bauseitigen brandschutztechnischen Anforderungen sind in den Brandschutzvorschriften der VKF geregelt. Diese Vorgaben werden, wenn nicht bereits vom Hersteller berücksichtigt, unter der Aufsicht des Qualitätssicherungsverantwortlichen Brandschutz umgesetzt.

Die Zuständigkeit im Brandschutz für standardisierte Feuerungsanlagen richtet sich nach der Zuständigkeit für das Gebäude, in dem diese errichtet wird, und ist in der Brandschutzverordnung (§ 4 Abs. 1 lit. a bis n) geregelt.

Zur Unterstützung bei der Prüfung der Zuständigkeit stellt die Aargauische Gebäudeversicherung ein Merkblatt mit Fallbeispielen zur Verfügung:

Brandschutzbewilligung – Wann gilt die kantonale Zuständigkeit?

Umgang mit Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln

Elektrisch betriebene Wärmepumpen mit nicht brennbaren Kältemitteln können gemäss Brandschutzrichtlinien in Räumen beliebiger Bauart aufgestellt und betrieben werden.

Im Gegensatz dazu gelten für den Aufstellungsort von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln spezielle Anforderungen gemäss weiteren Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien, konkret der SN EN 378 «Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen».

Für die Einhaltung normativer Sicherheitsvorgaben sowie Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ist der Inverkehrbringer und Errichter aber auch die Eigentümerschaft verantwortlich (Eigenverantwortung). Wir empfehlen Eigentümerschaften, die Anwendung und Einhaltung der Normen seitens Errichter schriftlich bestätigen zu lassen.

Für Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln unter 150 Gramm Füllmenge oder mit nicht brennbaren Kältemitteln sind aus Sicht der Brandschutzbehörden auch nach SN EN 378 keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Die Zuständigkeit im Brandschutz für Wärmepumpen richtet sich nach der Zuständigkeit für das Gebäude, in dem diese errichtet wird (siehe Brandschutzverordnung § 4 Abs. 1 lit. a bis n). Nicht alle Wärmepumpen müssen den ganzen Bewilligungsprozess durchlaufen. Weitere Informationen finden Sie in der Vollzugshilfe Heizungsersatz:

Vollzugshilfe Heizungsersatz

Spezielle Energiespeichersysteme

Für Lithium-Ionen-Batteriespeicher bietet ein VKF-Merkblatt Lösungansätze hinsichtlich Brandschutzanforderungen:

VKF-Merkblatt Lithium-Ionen-Batterien

Für andere Syteme wie Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher, thermochemische Speicher und Wasserstoff-Speicher, für die keine spezifischen Regelungen bestehen, sind die Herstellerangaben, die Europäische Technische Bewertung (ETA), allfällige VKF-Anerkennungen und normative Sicherheitsvorgaben zur Inverkehrbringung einzuhalten.

Die Zuständigkeit im Brandschutz für Energiespeicher richtet sich nach der Zuständigkeit für das Gebäude, in dem diese errichtet wird (siehe Brandschutzverordnung § 4 Abs. 1 lit. a bis n).

Bei Fragen zur Zuständigkeit oder weiteren Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

praevention@die-agv.ch oder 062 836 36 67

 

Autor: Erik Lieske, Bereichsleiter Brandschutz, Die Aargauische Gebäudeversicherung

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