• 18. Juni 2026
  • Prävention

Pyroverbot in öffentlich zugänglichen Räumen

Seit dem 1. April 2026 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 in öffentlich zugänglichen Räumen von Bauten und Anlagen verboten. Damit gelten neu strengere Vorschriften für den Einsatz von Kleinstfeuerwerk in Innenräumen – insbesondere in Gastronomiebetrieben, Veranstaltungsräumen, Clubs, Verkaufsgeschäften oder bei öffentlichen Veranstaltungen.

In öffentlich zugänglichen Räumen kann es im Ereignisfall zu verzögertem Fluchtverhalten kommen. Davon betroffen sind insbesondere ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen, wodurch sich deren Gefährdung im Brandfall erhöht. Durch den Einsatz von Pyrotechnik kann sich dieses Risiko zusätzlich erhöhen – insbesondere bei unsachgemässer Verwendung.

Neben dem baulichen Brandschutz spielen auch organisatorische Massnahmen eine wichtige Rolle. Dazu gehören unter anderem das richtige Verhalten des Personals im Brandfall, die Information und Anweisung der anwesenden Personen sowie eine geordnete Evakuation und Orientierung der Interventionskräfte.

Zusätzlich zu dem bereits bestehenden Verbot für Feuerwerkskörper der Kategorien F2 bis F4 ist seit dem 1. April 2026 auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 in öffentlich zugänglichen Innenräumen verboten. Ziel dieser Massnahme ist es, die zusätzliche Gefährdung durch Feuerwerkskörper zu minimieren.

Was gehört zur Kategorie F1?

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 – auch Kleinstfeuerwerk genannt – gehören zur niedrigsten Gefahrenklasse im zivilen Feuerwerksrecht. Sie sind für den Gebrauch im Innen- und Aussenbereich vorgesehen und gelten bei bestimmungsgemässer Verwendung als risikoarm.

Zur Kategorie F1 gehören unter anderem Wunderkerzen, Knallerbsen (Bodenknaller), Party-Popper (Konfetti-Shooter) und kleine Tischfeuerwerke oder Mini-Vulkane.

Welche Räume gelten als öffentlich zugänglich?

Als öffentlich zugängliche Räume im Innern von Bauten und Anlagen gelten Räume, die der Öffentlichkeit gewidmet und frei zugänglich sind. Die Zugänglichkeit gilt auch dann als frei, wenn der Zutritt an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist – beispielsweise an das Einhalten einer Hausordnung, ein Mindestalter oder den Erwerb eines Tickets.

Dazu zählen insbesondere die Publikumsbereiche von Verkaufsgeschäften, Stadien, Mehrzweckhallen, Aulen, Restaurants, Kantinen, Bars, Diskotheken, Kinos, Schalterhallen in Verwaltungsgebäuden, Empfangsbereiche von Bürogebäuden, Sporthallen mit Zuschauertribünen, Museen, Kirchen sowie öffentlichen Veranstaltungen in ansonsten privaten Räumlichkeiten («Tag der offenen Tür»).

Nicht als öffentlich zugänglich gelten Wohnräume, ausschliesslich dem Betriebspersonal vorbehaltene Räume, Sitzungs- und Besprechungszimmer in Büro- oder Verwaltungsgebäuden (auch wenn sich darin betriebsfremde Personen aufhalten), Klassenzimmer, Unterrichtsräume.

Was gilt neu?

Verboten:

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 in öffentlich zugänglichen Innenräumen (nicht betroffen sind Kerzen, Fondue-Rechauds oder vergleichbare Gegenstände in nicht brennbaren Gefässen)
  • Feuerwerkskörper der Kategorien F2 bis F4 generell im Innern von Bauten und Anlagen

Weiterhin erlaubt:

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 im privaten Bereich

Weiterhin zu beachten:

  • Verwendung gemäss Herstellerangaben
  • allgemeine Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzgesetz
  • Bewilligungspflicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2 bei gewerblicher Verwendung im Innern von Gebäuden

Verantwortung im Brandschutz

Gemäss § 2 des Brandschutzgesetzes gilt für alle Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die allgemeine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Bränden und Explosionen. Dies gilt insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.

Zudem haben Eigentümer- und Nutzerschaften von Bauten und Anlagen gemäss Art. 19 der Brandschutznorm der VKF in Eigenverantwortung die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.

Auf folgender Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Brandschutz in Gastronomiebetrieben, Clubs und bei Veranstaltungen:

Brandschutz in Gastronomie, Clubs und bei Veranstaltungen | BFB

Begriffserklärung

Gemäss Sprengstoffgesetz werden pyrotechnische Gegenstände nach ihrem Verwendungszweck klassiert. Kategorie F umfasst Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken, Kategorie T pyrotechnische Gegenstände für Bühnen-, Theater- und Spezialeffekte.

 

Autor: Erik Lieske, Bereichsleiter Brandschutz, Die Aargauische Gebäudeversicherung
 

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