Fragen und Antworten

FAQ zur Gebäudeversicherung

Häufig gestellte Fragen zur obligatorischen Gebäudeversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung: Antworten zu obligatorischer Versicherung, freiwilligen Zusatzversicherungen, Versicherungswert und mehr.

Prämienrechnung 2026

Falls Sie Fragen zu den einzelnen Positionen der Prämienrechnung oder Police haben, besuchen Sie bitte die Erklärseiten:

Prämienrechnung einfach erklärt

Police einfach erklärt

 

Sie erhalten dieses Jahr gleichzeitig die Prämienrechnung und die Police. Die Dokumente wurden kundenfreundlicher gestaltet, mit mehr Transparenz, zum besseren Verständnis. Dabei wurden auch das Layout und das Design erneuert. Die vertraglichen Hinweise wurden einfacher und verständlicher formuliert.

  • Prämienrechnung: Weist die aktuelle Jahresprämie, allfällige Rabatte und dem Rechnungsbetrag zur Zahlung aus.
  • Police: Weist die aktuellen Vertragsbestandteile, wie Versicherungen, Versicherungswerte und voraussichtliche Jahresprämien, aus.

Die Jahresprämien-Beträge auf der Rechnung sind abzüglich allfälliger Vergünstigungen netto und bei der Police brutto, d. h. ohne Abzüge.

  • Prämienrechnung: Weist die aktuelle Jahresprämie, mit allfälligen Vergünstigungen, wie Rabatte, Prämienrückerstattung/Überschussbeteiligung, Schadensfreiheitrabatt, etc. mit dem Rechnungsbetrag zur Zahlung aus. 
  • Police: Weist die aktuellen Vertragsbestandteile, wie Versicherungswerte und die Jahresprämien, ohne allfällige Vergünstigungen in Franken aus.

Bitte melden Sie uns Ihre Änderungen am Versicherungsvertrag am besten online über

Vertrag/Police anpassen  

oder per E-Mail an vertrag@die-agv.ch.

Es wird pro Gebäude eine Gebäudeversicherung mit der Eigentümerschaft abgeschlossen. Bei Stockwerkeigentum mit mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern wird für die ganze Stockwerkeigentümerschaft (STWEG) eine Rechnung an die Verwaltung der STWEG gesandt. Die Prämie wird in der Regel durch die Verwaltung der STWEG über die Nebenkostenabrechnung, nach definierten Verteilschlüsseln, auf alle einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer verursachergerecht verteilt.

Die Fälligkeit der Rechnung ist gemäss Gebäudeversicherungsgesetz jeweils der 1.1.

Zahlbar ist die Prämienrechnung bis maximal 30 Tagen nach Fälligkeit, also bis zum 31.1.2026.

Beim Erhalt unserer Rechnungen in elektronischer Form ganz einfach mit Ihrem E-Banking / App:

  • E-Mail-Rechnung mit dem PDF-Dokument
    • durch simples scannen des QR-Codes oder
    • eingeben der Zahlungsdaten mit IBAN-, Referenz-Nr., Betrag und Zahldatum
  • eBill direkt in Ihrem E-Banking erhalten und einfach freigeben

Papier-Rechnung auf dem Postweg,

  • ganz normal mit Ihrem E-Banking / App und dem Zahlteil mit dem QR-Code
  • durch simples scannen des QR-Codes oder
  • eingeben der Zahlungsdaten mit IBAN-, Referenz-Nr., Betrag und Zahldatum

Falls Sie die Rechnung nicht mehr per Post erhalten möchten, erfahren Sie unter e-Prämienrechnung wie Sie dies ändern.

Die Police weist den aktuellen Versicherungswert des Gebäudes aus. Dieser basiert in der Regel auf dem Neuwert, also den Kosten, die heute anfallen würden, um das Haus nach einem Schadenfall wieder gleichwertig aufzubauen. Dazu zählen Bau- und Materialkosten sowie Aufwände wie Planung, Bauinstallation oder Endreinigung. Nicht berücksichtigt werden dagegen Werte, die im Schadenfall nicht verloren gehen – insbesondere das Grundstück oder einmalige Anschlussgebühren.

Der Markt- bzw. Verkehrswert folgt einer ganz anderen Logik: Er zeigt, welchen Preis Käuferinnen und Käufer für die Immobilie aufgrund von Lage, Nachfrage oder Zinssituation zu zahlen bereit wären. Darum kann ein hoher Marktwert vor allem auf einem begehrten Grundstück beruhen, während der Versicherungswert tiefer bleibt.

Für die kantonalen Steuern wiederum dient eine Liegenschaftsbewertung inklusive Land als Grundlage; sie soll den theoretischen Marktpreis der gesamten Liegenschaft abbilden. Weitere Informationen siehe Kanton AG - Neubewertung der Liegenschaften

Diese drei Werte unterscheiden sich also systematisch, weil sie unterschiedliche Zwecke erfüllen.

Obligatorische Versicherung

Allgemeines zur obligatorischen Versicherung

Sichern und Versichern

Die Aargauische Gebäudeversicherung ist nicht nur eine Versicherung. Die Aargauische Gebäudeversicherung unterstützt mit namhaften Mitteln auch die Brandverhütung und die Brandbekämpfung und engagiert sich stark in der Elementarschadenprävention. Diese enge Verknüpfung von Vorsorge und Versicherung fördert einen günstigen Schadenverlauf.

Weitreichender Schutz

Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind Schäden an Gebäuden gedeckt, die durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion oder Sprengung entstehen sowie durch Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch, Erdrutsch, Erdfall und Steinschlag.

Die obligatorische Versicherung kann durch folgende freiwillige Zusatzversicherungen sinnvoll ergänzt werden:

Günstige Prämien

Als Kundin bzw. Kunde profitieren Sie von günstigen Prämien:

  • Die AGV ist als öffentlich-rechtliches Unternehmen nicht gewinnorientiert. Allfällige Geschäftsüberschüsse werden ausschliesslich für die Äufnung der Reserven verwendet. Bei genügenden Reserven werden die Überschüsse den Versicherten durch Bonuszahlungen oder Prämiensenkungen weitergegeben.
  • Dank Obligatorium und Monopol entstehen keine Kosten für die Kundenwerbung.
  • Eine schlanke Organisation und eine effiziente EDV sorgen für kostengünstige Arbeitsabläufe.
  • Die Aktivitäten in der Schadenprävention beeinflussen die Schadenkosten günstig.

Trotz wiederholt hoher Schadenbelastung insbesondere im Elementarbereich bietet die Aargauische Gebäudeversicherung zurzeit die viertgünstigsten Prämien aller Kantonalen Gebäudeversicherungen.

Im Kanton verwurzelt

Die AGV besteht seit 1805, sie ist die älteste Gebäudeversicherung in der Schweiz und versichert alle rund 227 000 Gebäude im Kanton.

Sämtliche Gebäude im Kanton Aargau sind obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden bei der Aargauischen Gebäudeversicherung zu versichern. Ausgenommen sind Gebäude, deren Wert den Betrag von CHF 10 000 nicht erreicht, oder die lediglich einem vorübergehenden Zweck dienen, wie zum Beispiel kurzfristig aufgestellte Baracken, Fest- und Ausstellungshallen. Versichert sind alle Bestandteile eines Gebäudes.

Hierbei ist jedes nicht bewegliche Produkt aus der Bautätigkeit als Gebäude zu betrachten, das nutzbaren Raum birgt und begehbar ist.

Anmeldung - Neu- oder Umbau

Nur mit der rechtzeitigen Anmeldung stellen Sie sicher, dass der Versicherungsschutz bereits während der Bauphase gewährleistet ist.

Schätzung

Melden Sie Ihr Gebäude telefonisch, per E-Mail oder online zur Neu- oder Nachschätzung an. Die zuständige Person wird mit Ihnen direkt einen Termin vereinbaren.

Schätzung online anmelden

Policen und Prämienrechnungen

Nach der Schätzung des Gebäudes erhalten Sie per Post die Police, aus welcher der Gebäudeversicherungswert, der Versicherungsschutz und die Prämie ersichtlich sind, zusammen mit einer Teilprämienrechnung.

Kontakt

Die Aargauische Gebäudeversicherung
Bleichemattstrasse 12
Postfach
5001 Aarau

Mit der Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) wird der (steigende) Mehrwert eines Gebäudes versichert, den dieses durch die Bautätigkeit erreicht. Nach Abschluss der Bautätigkeit wird der Versicherungswert anlässlich einer Schätzung festgelegt.  

Bauzeitversicherung

Neubauten

Um eine Versicherungslücke zu vermeiden, muss ein Neubau spätestens bei Baubeginn zur Bauzeitversicherung angemeldet werden. Während der Dauer der Bauzeitversicherung sind Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten ohne Prämienzuschlag mitversichert.

An- und Umbauten, Sanierungen

Auch bereits versicherte Gebäude, die umgebaut werden, müssen für den durch den Umbau eintretenden Mehrwert mit einer Bauzeitversicherung steigend versichert werden. Während der Dauer der Bauzeitversicherung sind Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit dem An- oder Umbau stehen, ohne Prämienzuschlag mitversichert.

Melden Sie Hand- oder Adressänderungen telefonisch oder online. Unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden die Mutationen nachführen und eine neue Police ausstellen.

Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherungsnehmerin bei der AGV ist immer der aktuelle Gebäudeeigentümer beziehungsweise die aktuelle Gebäudeeigentümerin. Massgebend für den Übergang des Gebäudeeigentums bei einer Handänderung ist grundsätzlich das Datum des Eintrags im Tagebuch des Grundbuchs. Der Versicherungsvertrag wird auf dieses Datum hin angepasst, sobald das Grundbuchamt der AGV die Handänderung mitteilt.

Eine Kündigung der obligatorischen Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ist nicht möglich. Ausnahme: Das Gebäude wird abgebrochen.

Die freiwilligen Zusatzversicherungen (zusätzliche Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten) können jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

Versicherungswert und Schätzung

Mit der Gebäudeschätzung wird der Versicherungswert festgelegt. Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Zum Zeitwert wird ein Gebäude dann versichert, wenn dieser Zeitwert im Moment der Schätzung weniger als 65 % des Neuwertes beträgt.

Als Versicherungswert gelten grundsätzlich die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes.

  • Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, inklusive Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung. Nicht berücksichtigt werden Bodenerwerb und Umgebungsarbeiten sowie Anschlussgebühren.
  • Als Zeitwert gilt der Zustandswert eines Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung. Er wird ermittelt, indem vom geschätzten Neuwert die technische Entwertung (wertmässige Einbusse aufgrund des Alters und der Abnützung) in Abzug gebracht wird.

Der Verkehrswert einer Liegenschaft entspricht dem mittleren Wert, zu dem eine Liegenschaft gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. Dabei werden die Abnützung und der Zustand des Gebäudes berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wird der Standort (Stadt / Land).

Die Gebäudeschätzung hat den Zweck, den Wiederherstellungswert des Gebäudes zu ermitteln (Neuwert). Die Ermittlung des Steuer- und des Eigenmietwerts erfolgt aufgrund der im Steuerrecht festgelegten Faktoren individuell und unabhängig vom Gebäudeversicherungswert. Für die steuerliche Beurteilung können unsere Gebäudedaten hinzugezogen werden.

Die Gebäudeversicherungswerte werden anlässlich einer Schätzung festgelegt, die in der Regel aufgrund einer eingehenden Besichtigung des Gebäudes durch eine Schätzungsexpertin beziehungsweise einen Schätzungsexperten der Aargauischen Gebäudeversicherung erfolgt.

Üblicherweise sind die Gebäude zum Neuwert versichert. Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, inklusive Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung. Nicht berücksichtigt werden insbesondere Aufwendungen für Bodenerwerb und Umgebungsarbeiten sowie Anschlussgebühren.

Massgebend für die Festlegung des Gebäudeversicherungswertes sind die mittleren Gestehungskosten, die am Standort des Gebäudes gelten. Dies bedeutet, dass zum Beispiel besondere Vergünstigungen, die mit einem Handwerker ausgehandelt werden können, wenn gleichzeitig mehrere gleichartige Gebäude erstellt werden, bei der Festlegung des Gebäudeversicherungswertes nicht berücksichtigt werden. Solche Vergünstigungen können in der Regel im Schadenfall nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Gebäudeversicherungswerte werden jährlich überprüft und dem Stand der Baupreise angepasst, wenn sich der Index der Wohnbaupreise seit der letzten Anpassung um mehr als 2 % verändert hat.

Die AGV führt mit einem Turnus von 15 Jahren Revisionsschätzungen durch. Gestartet wird ab 2026. Dies, weil mit der Indexierung die Baukostenentwicklung nur teilweise ausgeglichen werden kann. 

Falls in der Zwischenzeit wesentliche Gebäude-Veränderung (Neu-/An-/Umbau) vorgenommen wurden, kann eine Schätzung angemeldet werden:

  • bei kleineren An-/Umbauten Selbstdeklaration
  • bei grösseren Veränderungen, bitte melden und Schätzung anmelden z. B. online via  Schätzung .

Der Versicherungsschutz ist vorhanden, die Versicherungssummen sind indexiert und der Bauteuerung angepasst.

Die Gebäudeversicherungswerte werden angepasst, wenn sich der Zürcher Index der für Wohnbaupreise (Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden, § 12) seit der letzten Anpassung um mehr als 2 % verändert hat. Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können aber in begründeten Fällen bei der Aargauischen Gebäudeversicherung eine neue Schätzung verlangen.

Falls in der Zwischenzeit wesentliche Gebäude-Veränderung (An-/Umbau) vorgenommen wurden, kann eine Schätzung angemeldet werden

  • bei kleineren An-/Umbauten  Selbstdeklaration
  • bei grösseren Veränderungen, bitte melden und Schätzung anmelden z. B. online  Schätzung .

Wichtige Info: Jeder Neu-/An oder Umbau ist mit einer Bauzeitversicherung anzumelden. Ist ein Neu-/An- oder Umbau nicht über eine Bauzeitversicherung angemeldet worden und es wurden wertvermehrende Investitionen getätigt, besteht in einem Schadenfall kein Versicherungsschutz (§ 7, 9 und 16 gem. GebVG).
 
Die AGV führt mit einem Turnus von 15 Jahren Revisionsschätzungen durch. Gestartet wird ab 2026. Dies, weil mit der Indexierung die Baukostenentwicklung nur teilweise ausgeglichen werden kann. 

Versicherte Risiken und Leistungen

Die Feuerschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die als Unfall entstehen durch

  • Feuer, Rauch und Hitze,
  • Blitzschlag,
  • Explosion und Implosion,
  • Sprengung, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist,
  • abstürzende oder notlandende Flugkörper oder Teile davon, Luftfracht eingeschlossen, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist.

Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen durch

  • Sturm,
  • Hagel,
  • Hochwasser und Überschwemmung,
  • Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen,
  • Erdrutsch, Erdfall, Steinschlag und Felssturz.

Mitversichert sind Aufräumungskosten, die im Anschluss an ein versichertes Schadenereignis entstehen. Darunter werden Kosten verstanden, die für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung des Gebäudeplatzes anfallen. Diese Kosten sind bis 12 % der Schadensumme gedeckt.

Freiwillige Zusatzversicherungen

Für Gebäude, die bei der AGV versichert sind, können auf freiwilliger Basis folgende Zusatzversicherungen abgeschlossen werden:

Sofern keine separaten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Regelungen:

  • Feuerschaden: kein Selbstbehalt
  • Elementarschaden: CHF 300 pro Ereignis und Gebäude
  • Wasserversicherung: CHF 200 pro Schadenfall und Gebäude

Erdbebenschäden an Gebäuden sind gemäss geltendem Gebäudeversicherungsgesetz nicht versichert.

Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses bietet die AGV freiwillig und ohne dafür eine zusätzliche Prämie zu erheben, im Rahmen des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung (Erdbebenpool), eine beschränkte Deckung an. Der Erdbebenpool entstand 1978 als Gemeinschaftswerk der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Er bietet eine Deckung von insgesamt CHF 2 Milliarden an. Einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet die AGV nicht an.

Der Erdbebenpool leistet dann eine Entschädigung, wenn das Erdbeben auf der so genannten EMS-98-Skala den Grad VII (sehr starkes Erdbeben) erreicht.

Die EMS-98-Skala ist eine Wirkungsskala, das heisst, sie beschreibt Schadenbilder und das Verhalten von Personen. Grad VII wurde erreicht, wenn verbreitet mässige Schäden, vor allem an schlechten Gebäuden, entstanden und Kamine heruntergefallen sind. Vereinzelt sind Erdrutsche an steilen Abhängen aufgetreten. Die Wirkung auf Personen ist bei Grad VII so, dass viele ins Freie flüchten.

Bei einem Erdbeben, das auf der EMS-98-Skala mindestens die Stärke VII erreicht, würde der Erdbebenpool im Rahmen seiner gesamten Kapazität von 2 Milliarden Franken die Schäden bezahlen. Die zustehenden Leistungen hängen von der Schadensumme ab.

Schäden durch einen Einbruch oder Vandalismus wie Sprayereien, allgemeine Sachbeschädigungen usw. sind in der Regel nicht bei der Aargauischen Gebäudeversicherung versichert.

Soweit Gebäudeverglasungen durch ein Feuer- oder Elementarereignis beschädigt werden, sind die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur bei der AGV versichert.

Spannungsrisse oder Glasbruch durch Fremdeinwirkung (z. B. spielende Kinder) sind dagegen nicht versichert. Es empfiehlt sich, hierfür eine separate Glasbruchversicherung bei der Privatassekuranz abzuschliessen.

Schäden, die durch Tiere verursacht wurden, sind in der Regel nicht bei der Aargauischen Gebäudeversicherung versichert.

Freiwillige Zusatzversicherung

Die Aargauische Gebäudeversicherung bietet folgende zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten:

Zusätzliche Aufräumungskosten

Bauliche Umgebungsarbeiten (z. B. Stützmauern, Wege, Hartplätze)

Gebäudewasserversicherung

Aqua Plus

Alle bei der Aargauischen Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Gebäude können auf freiwilliger Basis auch gegen Wasserschäden versichert werden.

Gebäudewasser-Versicherung

Der Gebäudeeigentümer beziehungsweise die Gebäudeeigentümerin reicht der Aargauischen Gebäudeversicherung schriftlich den Antrag zum Abschluss der Gebäudewasser-Versicherung ein. Anmeldeformulare können per E-Mail (vertrag@die-agv.ch) und telefonisch (062 836 38 85) bei uns bezogen oder hier abgerufen werden.

Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Offerte durch die Aargauische Gebäudeversicherung gemäss dem auf der Police ausgewiesenen Datum.

Mit der Zusatzversicherung Aqua Plus erweitern Sie die Grunddeckung der freiwilligen Gebäudewasserversicherung in sinnvoller Weise.

Die wichtigsten Leistungen:

  • Erhöhung der Freilegungskosten von CHF 10 000 bis auf den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert.
  • Kosten für die zweckmässige Suche im Falle von nicht leitungsgebundenen Ursachen im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden bis höchstens CHF 3000.
  • Schäden am Gebäude durch Wasser, das aus im Freien aufgestellten Bade- und Planschbecken ausgelaufen ist, sowie Kondenswasser, das aus Kühlanlagen ausgelaufen ist.
  • Kosten für ein Wasserleitungsprovisorium, soweit dieses im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens CHF 3000.
  • Zwischengelagerte, von der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise vom Gebäudeeigentümer angeschaffte Baumaterialien bei Bestehen einer Bauzeitversicherung (steigende Versicherung).
  • Kosten für die Reparatur beschädigter und das Spülen flüssigkeitsführender Leitungen, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden eingetreten ist, bis höchstens CHF 500.

Unterhaltsarbeiten und andere vorsorgliche Massnahmen zur Verhütung von Schäden sind Sorgfaltspflichten der Versicherten. Zu diesen Massnahmen gehören das Spülen oder die Sanierung einer Leitung. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann solche Arbeiten finanziell nicht unterstützen, es gibt dafür keine gesetzlichen Grundlagen.

Die Gebäudewasser-Versicherung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Bestehen einer Bauzeitversicherung kann die Kündigung auf den Ablauf der Bauzeitversicherung erfolgen.

Schadenfall

Schäden müssen so rasch wie möglich gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nicht innert Jahresfrist, erlischt Ihr Anspruch auf Entschädigung.

Dringende Arbeiten, um das Gebäude vor weiteren Schäden zu schützen und den Schaden so gering wie möglich zu halten, können Sie sofort erledigen oder in Auftrag geben. Halten Sie vorab unbedingt die ursprüngliche Schadensituation mit Fotos fest.

Konkret heisst das:

  • Sturm- und Hagelschäden:
    • Beheben von kleineren Schäden an Dach, Fenster und Türen, um Folgeschäden durch eindringendes Wasser zu verhindern (z. B. einzelne fehlende Ziegel, defekte Verglasungen).
    • Provisorisches Abdecken von grösseren Schäden am Dach und an der Gebäudehülle, um Folgeschäden durch eindringendes Wasser zu verhindern.
       
  • Hochwasser- und Überschwemmungsschäden oder Wasserschäden z. B. infolge eines Leitungsbruchs
    • Abpumpen des Wassers.
    • Austrocknen des Gebäudes.
       
  • Allgemein:
    • Die Kosten für notwendige Aufräum- und Putzarbeiten werden von der AGV übernommen, sofern sie angemessen und zweckmässig sind und das Gebäude sowie die gemäss Police freiwillig mitversicherte bauliche Umgebung betreffen.
    • Notieren Sie die Arbeitszeit, die Sie und Ihre Helferinnen und Helfer für Aufräum- und Reinigungsarbeiten aufwenden.
    • Nehmen Sie keine Veränderungen vor, welche das Feststellen des Schadenausmasses verhindern, ausser wenn diese im Zusammenhang mit den erforderlichen Sofortmassnahmen stehen.
    • Entsorgen Sie die beschädigten Gebäudeteile möglichst nicht.
    • Dokumentieren Sie die beschädigten Gebäudeteile mit Fotos.
    • Fordern Sie die Offerten für das Beheben der Schäden an und leiten Sie diese an die AGV weiter.

Beachten Sie auch, dass die AGV keine Schäden am Mobiliar oder Geschäftsinventar versichert. Diese sind der Sachversicherung (z. B. der Hausratsversicherung) zu melden.

Sofern keine separaten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Regelungen:

  • Feuerschaden: kein Selbstbehalt
  • Elementarschaden (z. B. Hagel, Hochwasser): CHF 300 pro Ereignis und Gebäude
  • Wasserversicherung: CHF 200 pro Schadenfall und Gebäude

Die Wiederinstandstellung muss spätestens innerhalb von drei Jahren ab Schadeneintritt erfolgen. Nach Ablauf der Frist wird der Schadenfall zum Zeitwert vergütet.

Die hier aufgeführten Fragen und Antworten dienen der vereinfachten Darstellung versicherungstechnischer Aspekte sowie einer verständlichen, kundenorientierten Kommunikation. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen sind ausschliesslich die geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften massgebend.

Kontakt

Die Aargauische Gebäudeversicherung
Bleichemattstrasse 12
Postfach
5001 Aarau